AGB SURF AND THE CITY – PORTO
Unser Vertragspartner (der Veranstalter) für Surf and the City in Porto (Portugal) ist die PORTO SURF COMPANY (PSC). Die PSC und lokale Dienstleister sind für die Leistungserbringungen vor Ort verantwortlich, nicht WAVE CULTURE. Es gelten daher die Teilnahmebedingungen der PSC und der lokalen Dienstleister.
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SURF AND THE CITY – PORTO
PORTO SURF COMPANY
Rua Miguel Bombarda, n° 155
4050 – 381 Porto
Portugal

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RECHTLICHES

Durch Abschluss einer Buchung erkennt der Kunde die folgenden Teilnahmebedingungen der PSC und der lokalen Dienstleister an.

1. Abschluss eines Vertrages – Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer (Anmelder) den Leistungserbringern, im Weiteren LE (Leistungserbringern) benannt, den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch (E-mail) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Bestätigung durch WAVE CULTURE zustande. Die Bestätigung bedarf keiner bestimmten Form und kann als E-mail erfolgen. Sofort nach Bestätigung durch die LE wird WAVE CULTURE dem Anmelder die Reisebestätigung aushändigen, zusenden oder anderweitig mitteilen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von WAVE CULTURE vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb von 10 Tagen die Annahme erklärt. Dieses kann sich von den im Internet veröffentlichen Angaben unterscheiden. Es gelten dann die in der Reisebestätigung vereinbarten Leistungen.

2. Zahlungsmodalitäten – Mit Eingang der Anmeldung ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtbetrags bis spätestens 5 Tage nach Eingang der Anmeldebestätigung zu überweisen. Erfolgt keine Überweisung innerhalb von 5 Tagen, wird die Anmeldung hinfällig und bei den LE storniert. Der Anspruch auf Teilnahme entsteht erst nach Geldeingang. Im Folgenden erhält der Anmelder dann die Teilnahmebestätigung sowie Anreisebeschreibung. Nach Eingang einer Vorauszahlung wird die Buchung bestätigt. Der vollständige Kurs- bzw. Rechnungsbetrag muss bei Anreise bar vor Ort bezahlt werden.

3. Teilnahmebedingungen – Der Teilnehmer erklärt ausdrücklich, dass aus medizinischer Sicht keine Bedenken gegen das Ausüben des Wellenreitsports bestehen. Der Veranstalter übernimmt, abgesehen von seinen gesetzlich bestehenden Verkehrssicherungspflichten, keine Aufsichtspflicht über minderjährige Teilnehmer.

4. Leistungen und Leistungsänderungen – Es gelten die Leistungsbeschreibungen in der Internet-Publikation unter www.waveculture.com sowie dem jeweils geltenden Katalog und aus den darauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die LE behalten sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen nach Vertragsabschluss Änderungen vorzunehmen. Die LE sind verpflichtet, den Kunden von Leistungsänderungen möglichst unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind. Im Falle einer nachträglichen Änderung einer wesentlichen Leistung seitens der LE haben die LE den Teilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage vor Anreise, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Änderungen im geplanten Veranstaltungsverlauf sind aufgrund des Leistungsangebots nicht immer auszuschließen. An- und Abreise sind von den Teilnehmern selbständig in eigener Verantwortung zu organisieren und gehören nicht zur Leistung von den LE.

5. Haftung des Reiseveranstalters – Die Teilnahme an Kurs- und Freizeitangeboten, die Anreise, die Inanspruchnahme der genannten Leistungen sowie der Aufenthalt erfolgt auf eigene Verantwortung. Die LE haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Flüge, Sportveranstaltungen, Ausflüge, Ausstellungen, Apartmentvermittlung usw.). Die Haftung der LE erstreckt sich nicht auf Gefahren, die zwangsläufig mit dem Sport- und Freizeitangebot verbunden sind und vom Teilnehmer bewusst in Kauf genommen werden und auf solche Schäden, die dem Teilnehmer während der Ausübung von Sport- und Freizeitangeboten durch das Verschulden anderer Teilnehmer oder Dritter entstehen. Die LE übernehmen keine Haftung für den Verlust und die Beschädigung von Eigentum der Teilnehmer. Ebenfalls schließen die LE Haftungsansprüche bei Personen- und Sachschäden aus. Die Ausrüstung für die Teilnahme an Kursen wird dem Teilnehmer kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Verlust oder Schaden durch grob fahrlässige Behandlung haftet der Teilnehmer für ihren Zeitwert oder gleichwertigen Ersatz. Bei Schadensersatzansprüchen gegen die LE beschränkt sich die Haftungshöchstsumme auf das dreifache des Rechnungsbetrags der bei den LE gebuchten Leistungen, soweit der Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird.

6. Beschränkung der Haftung – Die vertragliche Haftung der LE für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Ein Schadensersatzanspruch gegen die LE ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchem beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

7. Kaution – Der Vermieter oder Schlüsselhalter ist berechtigt, bei Schlüsselübergabe für das Mietobjekt, für evtl. entstehende Schäden eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjekts, zurückerstattet.

8. Rücktritt durch den Kunden – Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei WAVE CULTURE. Der Teilnehmer muss den Rücktritt schriftlich erklären. Die Abmeldung wird wirksam ab dem Tag, an dem sie beim WAVE CULTURE eintrifft. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so können die LE Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, können die LE Aufwendungsersatz des Gesamtbetrags nach Maßgabe folgender pauschalierter Stornokosten je angemeldetem Teilnehmer verlangen: Bis 14 Tage vor Beginn 15 %, bis 7 Tage vor Beginn 60 %, bis drei Tage vor Beginn 90 %, danach und bei Nichtantritt 100 %. Auch für den Fall des Entstehens verschuldeter Körperschäden des Teilnehmers behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Umbuchungswünsche des Kunden werden, sofern möglich, berücksichtigt und mit 30,- Euro berechnet und wie ein kostenpflichtiger Rücktritt vom Reisevertrag mit gleichzeitiger Neuanmeldung behandelt. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter die Rechte und Pflichten aus seinem Reisevertrag eintritt. Die LE können dem Eintritt des Dritten aus wichtigem Grund widersprechen. Für Umbuchungen wird eine Bearbeitungsgebühr von 30,- Euro erhoben, ein Anspruch auf Umbuchung besteht nicht. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der eintretende Dritte und der Reisende den LE gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

9. Rücktritt und Kündigung durch die LE – Die LE können in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch die LE, deren Vertreter oder der Campmitarbeiter nachhaltig stört (z. B. den Anweisungen der Kursleiter nicht Folge leistet) oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigen die LE, so bleibt der Anspruch auf den Reisepreis erhalten. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall sind die LE verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, haben die LE den Kunden davon zu unterrichten.

10. Versicherungen – Eine Reiserücktrittkostenversicherung ist nicht im Preis eingeschlossen. Der Abschluss einer solchen ist ratsam. Darüber hinaus empfiehlt sich der Abschluss eines Versicherungspaketes.

11. Änderung des Veranstaltungsverlaufes – Änderungen des Veranstaltungsverlaufes sind nicht auszuschließen. Insbesondere bei witterungsbedingten Gefahren kann das Kursprogramm geändert und ein Alternativprogramm angeboten werden.

12. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände – Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die LE als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so können die LE für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

13. Gewährleistung – Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Teilnehmers findet, erbracht wird. Die Mängelanzeige ist vor Ort bei der zuständigen Reiseleitung vorzunehmen. Die LE können die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

14. Mitwirkungspflicht – Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem örtlichen Vertreter der LE zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.

15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung – Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem die LE die Ansprüche zurückweist.

16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, Versicherungen – Die LE werden den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falschinformation von den LE bedingt sind. Für Reisende ohne deutsche Staatsangehörigkeit besteht die Pflicht sich über das zuständige Konsulat die Auskunft einzuholen. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, können die LE den Reisenden mit entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. Die LE empfehlen dringend den Abschluss von Reiserücktrittskosten-, Reiseunfall-, und Auslandskrankenversicherungen sowie einer privaten Haftpflichtversicherung.

17. Nebenabreden, Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen – Mündliche Abreden, Nebenabsprachen und sonstige Zusicherungen, gleich welcher Art (auch die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst), sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich von WAVE CULTURE bestätigt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

Dezember 2016


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